Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1984

§ 1984 – Wirkung der Anordnung

(1) Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung. Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden. (2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass zugunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlassgläubiger ist, sind ausgeschlossen.

Kurz erklärt

  • Mit der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Kontrolle über den Nachlass.
  • Der Nachlassverwalter übernimmt die Verwaltung und Verfügung über den Nachlass.
  • Ansprüche gegen den Nachlass müssen beim Nachlassverwalter geltend gemacht werden.
  • Zwangsvollstreckungen im Nachlass sind nur für Nachlassgläubiger möglich.
  • Gläubiger, die keine Nachlassgläubiger sind, können keine Zwangsvollstreckungen im Nachlass durchführen.