Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1600a

§ 1600a – Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen. (2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten. (3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten. (4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient. (5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.

Kurz erklärt

  • Anfechtungen können nicht durch einen Bevollmächtigten vorgenommen werden.
  • Bestimmte Personen können die Vaterschaft nur selbst anfechten, auch wenn sie in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt sind.
  • Bei geschäftsunfähigen Personen kann nur der gesetzliche Vertreter die Anfechtung vornehmen.
  • Der gesetzliche Vertreter darf nur anfechten, wenn es dem Wohl des Vertretenen dient.
  • Geschäftsfähige Betreute müssen die Vaterschaft selbst anfechten.