Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 7

§ 7 – Wohnsitz; Begründung und Aufhebung

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz. (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

Kurz erklärt

  • Wer dauerhaft an einem Ort lebt, hat dort seinen Wohnsitz.
  • Man kann an mehreren Orten gleichzeitig einen Wohnsitz haben.
  • Der Wohnsitz endet, wenn man absichtlich beschließt, ihn aufzugeben.