Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 803

§ 803 – Zinsscheine

(1) Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert wird. (2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller berechtigt, den Betrag zurückzubehalten, den er nach Absatz 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.

Kurz erklärt

  • Zinsscheine für Inhaberschuldverschreibungen bleiben gültig, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Zinsverpflichtung geändert wird.
  • Eine gegenteilige Bestimmung kann die Gültigkeit der Zinsscheine beeinflussen.
  • Wenn Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben werden, kann der Aussteller den Zahlbetrag einbehalten.
  • Der Aussteller ist verpflichtet, den Betrag für die Zinsscheine zu zahlen, sofern diese nicht zurückgegeben werden.
  • Die Regelungen gelten unabhängig von Änderungen der Hauptschuld oder der Zinsverpflichtung.