Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 244
§ 244 – Fremdwährungsschuld
(1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist. (2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.
Kurz erklärt
- Geldschulden in einer anderen Währung als Euro können in Euro gezahlt werden.
- Eine Zahlung in der anderen Währung ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Die Umrechnung in Euro erfolgt zum aktuellen Kurswert.
- Der Kurswert ist der, der zum Zeitpunkt der Zahlung für den Zahlungsort gilt.
- Diese Regelung gilt für Zahlungen im Inland.