Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2194
§ 2194 – Anspruch auf Vollziehung
Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
Kurz erklärt
- Der Erbe und Miterbe können die Umsetzung einer Auflage verlangen.
- Auch Personen, die direkt von der Auflage profitieren, können die Umsetzung fordern.
- Wenn die Umsetzung im öffentlichen Interesse ist, kann die zuständige Behörde ebenfalls verlangen, dass sie erfolgt.
- Die Auflage muss zunächst eine Belastung für jemanden darstellen.
- Die Vollziehung betrifft rechtliche Verpflichtungen oder Bedingungen.