Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2195
§ 2195 – Verhältnis von Auflage und Zuwendung
Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.
Kurz erklärt
- Eine Auflage kann unwirksam sein.
- Wenn die Auflage unwirksam ist, kann die Zuwendung ebenfalls unwirksam werden.
- Dies gilt nur, wenn der Erblasser die Zuwendung ohne die Auflage nicht gemacht hätte.
- Es wird angenommen, dass die Zuwendung an die Auflage gebunden ist.
- Die Absicht des Erblassers ist entscheidend für die Wirksamkeit der Zuwendung.