Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 566c
§ 566c – Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt. Erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit es sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat.
Kurz erklärt
- Mietverträge zwischen Mieter und Vermieter sind für den neuen Eigentümer wirksam, solange sie sich nicht auf zukünftige Mietzahlungen beziehen.
- Der Mieter muss über den Eigentumsübergang informiert sein, um die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts zu beeinflussen.
- Erhält der Mieter die Information nach dem 15. des Monats, gilt das Rechtsgeschäft auch für den nächsten Monat.
- Rechtsgeschäfte, die nach dem Eigentumsübergang abgeschlossen werden, sind ungültig, wenn der Mieter darüber informiert ist.
- Die Regelung betrifft ausschließlich die Mietforderung und deren Zahlung.