Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2104
§ 2104 – Gesetzliche Erben als Nacherben
Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
Kurz erklärt
- Der Erblasser kann festlegen, dass der Erbe nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis Erbe bleibt.
- Wenn kein neuer Erbe bestimmt wird, gelten die gesetzlichen Erben als Nacherben.
- Die gesetzlichen Erben sind die, die erben würden, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt gestorben wäre.
- Der Fiskus zählt nicht zu den gesetzlichen Erben in diesem Zusammenhang.
- Diese Regelung betrifft die Erbfolge nach dem Tod des Erblassers.