Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1222
§ 1222 – Pfandrecht an mehreren Sachen
Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.
Kurz erklärt
- Wenn mehrere Sachen verpfändet sind, gilt das Pfandrecht für alle.
- Jede verpfändete Sache kann für die gesamte Forderung herangezogen werden.
- Es spielt keine Rolle, wie viele Sachen verpfändet sind.
- Gläubiger kann jede einzelne Sache zur Begleichung der Forderung nutzen.
- Die Haftung ist nicht auf eine bestimmte Sache beschränkt.