Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1222

§ 1222 – Pfandrecht an mehreren Sachen

Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.

Kurz erklärt

  • Wenn mehrere Sachen verpfändet sind, gilt das Pfandrecht für alle.
  • Jede verpfändete Sache kann für die gesamte Forderung herangezogen werden.
  • Es spielt keine Rolle, wie viele Sachen verpfändet sind.
  • Gläubiger kann jede einzelne Sache zur Begleichung der Forderung nutzen.
  • Die Haftung ist nicht auf eine bestimmte Sache beschränkt.