Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1223

§ 1223 – Rückgabepflicht; Einlösungsrecht

(1) Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des Pfandrechts dem Verpfänder zurückzugeben. (2) Der Verpfänder kann die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

Kurz erklärt

  • Der Pfandgläubiger muss das Pfand zurückgeben, wenn das Pfandrecht erlischt.
  • Der Verpfänder hat das Recht, die Rückgabe des Pfandes zu verlangen.
  • Die Rückgabe kann nur erfolgen, wenn der Schuldner zur Leistung bereit ist.
  • Der Verpfänder muss den Pfandgläubiger befriedigen, um das Pfand zurückzubekommen.
  • Die Rückgabe des Pfandes ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.