Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 913

§ 913 – Zahlung der Überbaurente

(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten. (2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.

Kurz erklärt

  • Die Rente für den Überbau muss vom Eigentümer eines Grundstücks an den Eigentümer des Nachbargrundstücks gezahlt werden.
  • Die Zahlung erfolgt jährlich im Voraus.
  • Der Zahlungspflichtige ist der Eigentümer des Grundstücks, das den Überbau verursacht.
  • Der Zahlungsempfänger ist der Eigentümer des Nachbargrundstücks.
  • Es handelt sich um eine regelmäßige finanzielle Verpflichtung.