Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 912

§ 912 – Überbau; Duldungspflicht

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. (2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Grundstückseigentümer ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit über die Grundstücksgrenze baut, muss der Nachbar das Überbauen akzeptieren.
  • Der Nachbar kann nur Widerspruch einlegen, wenn er dies vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung tut.
  • Der Nachbar hat Anspruch auf eine Geldrente als Entschädigung.
  • Die Höhe der Geldrente richtet sich nach der Dauer der Grenzüberschreitung.
  • Der Eigentümer ist nicht verantwortlich, wenn er nicht absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.