Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2004

§ 2004 – Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar

Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.

Kurz erklärt

  • Wenn ein passendes Inventar beim Nachlassgericht vorliegt, ist keine neue Einreichung nötig.
  • Der Erbe kann einfach erklären, dass das vorhandene Inventar für ihn gilt.
  • Diese Erklärung muss vor dem Ende der festgelegten Inventarfrist erfolgen.
  • Das Inventar muss den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechen.
  • Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht.