Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1196

§ 1196 – Eigentümergrundschuld

(1) Eine Grundschuld kann auch für den Eigentümer bestellt werden. (2) Zu der Bestellung ist die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass die Grundschuld für ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die Eintragung erforderlich; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung. (3) Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld nach § 1179a oder § 1179b besteht nur wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person, die eintreten, nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer zugestanden hat.

Kurz erklärt

  • Eine Grundschuld kann für den Eigentümer eines Grundstücks eingerichtet werden.
  • Der Eigentümer muss beim Grundbuchamt erklären, dass die Grundschuld für ihn eingetragen werden soll.
  • Die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch ist notwendig.
  • Es gelten bestimmte Vorschriften (§ 878) für die Bestellung der Grundschuld.
  • Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld besteht nur, wenn die Grundschuld nachträglich mit dem Eigentum einer anderen Person verbunden wird.