§ 927 – Aufgebotsverfahren
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist. (2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt. (3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.
Kurz erklärt
- Der Eigentümer eines Grundstücks kann nach 30 Jahren Eigenbesitz eines anderen durch ein Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden.
- Die Berechnung der Besitzzeit erfolgt wie bei der Ersitzung beweglicher Sachen.
- Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, kann das Verfahren nur bei seinem Tod oder Verschwinden und ohne Eintragung seit 30 Jahren durchgeführt werden.
- Derjenige, der den Ausschließungsbeschluss erwirkt, wird Eigentümer durch Eintragung ins Grundbuch.
- Ein Ausschließungsbeschluss hat keine Wirkung gegen Dritte, wenn vor dessen Erlass ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen wurde.