Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 483

§ 483 – Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen

(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abzufassen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats auch die oder eine der Amtssprachen des Staats, dem er angehört, wählen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die vorvertraglichen Informationen und für die Widerrufsbelehrung. (2) Ist der Vertrag von einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der von ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen ist. (3) Verträge, die Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 nicht entsprechen, sind nichtig.

Kurz erklärt

  • Teilzeit-Wohnrechteverträge und ähnliche Verträge müssen in der Amtssprache des Wohnsitzstaates des Verbrauchers verfasst werden.
  • Verbraucher können auch eine Amtssprache ihres Herkunftsstaates wählen, wenn sie aus einem anderen Mitgliedstaat stammen.
  • Diese Regelung gilt auch für vorvertragliche Informationen und Widerrufsbelehrungen.
  • Bei notariellem Vertrag muss eine beglaubigte Übersetzung in der gewählten Sprache des Verbrauchers bereitgestellt werden.
  • Verträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind ungültig.