Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 573c
§ 573c – Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Monats erfolgen, um zum Ende des übernächsten Monats wirksam zu sein.
- Für Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist nach fünf und acht Jahren um jeweils drei Monate.
- Bei vorübergehend vermietetem Wohnraum kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
- Bei bestimmten Wohnräumen kann die Kündigung bis zum 15. eines Monats zum Ende dieses Monats erfolgen.
- Abweichende Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters sind, sind ungültig.