Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 573b

§ 573b – Teilkündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will, Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder normal normal den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten. normal normal normal arabic (2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. (3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. (4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen. (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Kurz erklärt

  • Der Vermieter kann bestimmte Nebenräume oder Grundstücksteile nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat.
  • Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Monats für den übernächsten Monat erfolgen.
  • Wenn sich Bauarbeiten verzögern, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen.
  • Der Mieter hat das Recht auf eine angemessene Mietsenkung.
  • Abweichende Vereinbarungen, die dem Mieter schaden, sind ungültig.