Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1834
§ 1834 – Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten
(1) Den Umgang des Betreuten mit anderen Personen darf der Betreuer mit Wirkung für und gegen Dritte nur bestimmen, wenn der Betreute dies wünscht oder ihm eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 droht. (2) Die Bestimmung des Aufenthalts umfasst das Recht, den Aufenthalt des Betreuten auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen und, falls erforderlich, die Herausgabe des Betreuten zu verlangen. (3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Betreuungsgericht auf Antrag.
Kurz erklärt
- Der Betreuer kann den Kontakt des Betreuten zu anderen Personen nur regeln, wenn der Betreute das möchte oder eine konkrete Gefährdung besteht.
- Der Betreuer hat das Recht, den Aufenthaltsort des Betreuten zu bestimmen.
- Der Betreuer kann auch die Herausgabe des Betreuten verlangen, wenn es nötig ist.
- Streitigkeiten über diese Angelegenheiten können beim Betreuungsgericht geklärt werden.
- Entscheidungen des Betreuungsgerichts erfolgen auf Antrag.