§ 275 – Ausschluss der Leistungspflicht
BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat. (3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann. (4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326. Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12). * column BJNR001950896BJNE026802377 exp )
Kurz erklärt
- Der Anspruch auf Leistung entfällt, wenn die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
- Der Schuldner kann die Leistung verweigern, wenn der Aufwand im Vergleich zum Interesse des Gläubigers unangemessen hoch ist.
- Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit wird berücksichtigt, ob der Schuldner das Hindernis selbst verursacht hat.
- Der Schuldner kann auch ablehnen, wenn er die Leistung persönlich erbringen muss und dies unzumutbar ist.
- Die Rechte des Gläubigers sind in bestimmten Paragraphen des Gesetzes geregelt.