Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 274

§ 274 – Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist. (2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.

Kurz erklärt

  • Das Zurückbehaltungsrecht des Schuldners beeinflusst die Klage des Gläubigers.
  • Der Schuldner kann zur Leistung verpflichtet werden, muss aber gleichzeitig die ihm zustehende Leistung erhalten.
  • Eine Verurteilung ermöglicht dem Gläubiger, seinen Anspruch durch Zwangsvollstreckung durchzusetzen.
  • Dies gilt, wenn der Schuldner mit der Annahme der Leistung im Verzug ist.
  • Der Gläubiger muss seine eigene Leistung nicht erbringen, um seinen Anspruch durchzusetzen.