Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 676a

§ 676a – Ausgleichsanspruch

(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem anderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsauslösedienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675u, 675y und 675z entsteht. (2) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter Zahlungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. (3) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß § 675n zugegangen ist und normal der Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich des Zahlungsauslösedienstleisters ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. normal arabic

Kurz erklärt

  • Zahlungsdienstleister können Schadensersatz von anderen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen verlangen, wenn die Haftung auf deren Verantwortungsbereich zurückzuführen ist.
  • Bei Streitigkeiten über die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Vorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet wurde.
  • Bei Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsvorgangs muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass der Zahlungsauftrag korrekt beim kontoführenden Zahlungsdienstleister eingegangen ist.
  • Der Zahlungsauslösedienstleister muss auch belegen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet wurde und nicht durch Störungen beeinträchtigt war.
  • Diese Regelungen gelten gemäß den §§ 675u, 675y und 675z des deutschen Zahlungsdienstegesetzes.