Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 651j

§ 651j – Verjährung

Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

Kurz erklärt

  • Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren.
  • Die Frist beginnt am Tag, an dem die Pauschalreise enden sollte.
  • Dies gilt für die in § 651i Absatz 3 genannten Ansprüche.
  • Die Verjährungsfrist ist festgelegt und nicht verlängerbar.
  • Reisende sollten ihre Ansprüche rechtzeitig geltend machen.