Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 26
§ 26 – Vorstand und Vertretung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. (2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Kurz erklärt
- Der Verein benötigt einen Vorstand, der ihn rechtlich vertritt.
- Der Vorstand hat die Rolle eines gesetzlichen Vertreters.
- Die Satzung kann die Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber Dritten einschränken.
- Wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht, vertritt die Mehrheit den Verein.
- Eine Willenserklärung kann an jedes Vorstandsmitglied gerichtet werden.