Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 27

§ 27 – Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands

(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. (2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. (3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.

Kurz erklärt

  • Der Vorstand wird durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt.
  • Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden, jedoch bleibt der Anspruch auf die vertragliche Vergütung bestehen.
  • Die Satzung kann den Widerruf auf wichtige Gründe beschränken, wie grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung.
  • Die Vorschriften für Aufträge (§§ 664 bis 670) gelten auch für die Geschäftsführung des Vorstands.
  • Die Mitglieder des Vorstands arbeiten unentgeltlich.