Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2115

§ 2115 – Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben

Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.

Kurz erklärt

  • Eine Verfügung über Erbschaftsgegenstände kann unwirksam sein, wenn Nacherben betroffen sind.
  • Dies gilt insbesondere bei Zwangsvollstreckung, Arrestvollziehung oder durch Insolvenzverwalter.
  • Die Unwirksamkeit tritt ein, wenn die Verfügung die Rechte des Nacherben beeinträchtigt.
  • Wenn jedoch ein Nachlassgläubiger oder ein bestehendes Recht geltend gemacht wird, bleibt die Verfügung wirksam.
  • In diesem Fall hat das geltend gemachte Recht Vorrang gegenüber den Ansprüchen des Nacherben.