Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2152
§ 2152 – Wahlweise Bedachte
Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedacht, dass nur der eine oder der andere das Vermächtnis erhalten soll, so ist anzunehmen, dass der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das Vermächtnis erhält.
Kurz erklärt
- Wenn der Erblasser mehreren Personen ein Vermächtnis hinterlässt,
- und nur eine von ihnen das Vermächtnis erhalten soll,
- wird angenommen, dass der Erblasser festlegen möchte,
- wer von diesen Personen das Vermächtnis bekommt.
- Die Entscheidung liegt also beim Erblasser.