Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1181

§ 1181 – Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück

(1) Wird der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt, so erlischt die Hypothek. (2) Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers aus einem der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke, so werden auch die übrigen Grundstücke frei. (3) Der Befriedigung aus dem Grundstück steht die Befriedigung aus den Gegenständen gleich, auf die sich die Hypothek erstreckt.

Kurz erklärt

  • Wenn der Gläubiger durch das Grundstück bezahlt wird, erlischt die Hypothek.
  • Wenn die Zahlung aus einem Grundstück mit einer Gesamthypothek erfolgt, sind auch die anderen Grundstücke frei.
  • Die Zahlung aus dem Grundstück ist gleichwertig mit der Zahlung aus den Gegenständen, die von der Hypothek betroffen sind.