Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1182
§ 1182 – Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek
Soweit im Falle einer Gesamthypothek der Eigentümer des Grundstücks, aus dem der Gläubiger befriedigt wird, von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen kann, geht die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn über. Die Hypothek kann jedoch, wenn der Gläubiger nur teilweise befriedigt wird, nicht zum Nachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek und, wenn das Grundstück mit einem im Range gleich- oder nachstehenden Recht belastet ist, nicht zum Nachteil dieses Rechts geltend gemacht werden.
Kurz erklärt
- Bei einer Gesamthypothek kann der Grundstückseigentümer Ersatz von anderen Eigentümern verlangen.
- In diesem Fall geht die Hypothek auf den Eigentümer des Grundstücks über, das zur Befriedigung des Gläubigers dient.
- Wenn der Gläubiger nur teilweise befriedigt wird, bleibt die ursprüngliche Hypothek bestehen.
- Die Übertragung der Hypothek darf nicht zu Lasten anderer Rechte des Gläubigers geschehen.
- Wenn das Grundstück mit gleich- oder nachrangigen Rechten belastet ist, darf die Hypothek nicht zu deren Nachteil geltend gemacht werden.