Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 203
§ 203 – Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Kurz erklärt
- Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über einen Anspruch hemmen die Verjährung.
- Die Hemmung dauert an, bis einer der beiden Parteien die Verhandlungen abbricht.
- Die Verjährung beginnt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung.
- Während der Hemmung läuft die Verjährungsfrist nicht weiter.
- Beide Parteien müssen aktiv an den Verhandlungen teilnehmen, um die Hemmung aufrechtzuerhalten.