Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 202

§ 202 – Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

Kurz erklärt

  • Die Verjährung kann bei vorsätzlicher Haftung nicht durch Vereinbarungen verkürzt werden.
  • Es ist nicht möglich, die Verjährung über 30 Jahre hinaus zu verlängern.
  • Die Frist beginnt gesetzlich festgelegt.
  • Rechtsgeschäfte können die Verjährung nicht zuungunsten des Gläubigers ändern.
  • Vorsatz bleibt von vertraglichen Regelungen unberührt.