§ 634a – Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, normal normal in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und normal normal im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist. normal normal normal arabic (2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme. (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein. (4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten. (5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Ansprüche aus bestimmten Werkverträgen verjähren in zwei Jahren, bei Bauwerken in fünf Jahren.
- Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.
- Wenn der Unternehmer einen Mangel absichtlich verschweigt, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist.
- Das Rücktrittsrecht des Bestellers unterliegt bestimmten Regelungen, die eine Zahlung verwehren können.
- Das Minderungsrecht des Bestellers wird ebenfalls durch ähnliche Regelungen beeinflusst.