Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1168
§ 1168 – Verzicht auf die Hypothek
(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer. (2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. (3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.
Kurz erklärt
- Wenn der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet, gehört sie dem Eigentümer.
- Der Verzicht muss dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer mitgeteilt werden.
- Der Verzicht muss im Grundbuch eingetragen werden.
- Bestimmte Vorschriften gelten auch für den Verzicht.
- Verzichtet der Gläubiger nur teilweise auf die Hypothek, hat der Eigentümer bestimmte Rechte.