Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2010
§ 2010 – Einsicht des Inventars
Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Kurz erklärt
- Das Nachlassgericht ist zuständig für die Verwaltung von Erbschaften.
- Jeder, der ein rechtliches Interesse hat, kann Einsicht in das Inventar verlangen.
- Das rechtliche Interesse muss glaubhaft gemacht werden.
- Das Inventar enthält Informationen über das Erbe.
- Das Nachlassgericht muss die Einsicht gewähren, wenn das Interesse nachgewiesen ist.