Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2010

§ 2010 – Einsicht des Inventars

Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Kurz erklärt

  • Das Nachlassgericht ist zuständig für die Verwaltung von Erbschaften.
  • Jeder, der ein rechtliches Interesse hat, kann Einsicht in das Inventar verlangen.
  • Das rechtliche Interesse muss glaubhaft gemacht werden.
  • Das Inventar enthält Informationen über das Erbe.
  • Das Nachlassgericht muss die Einsicht gewähren, wenn das Interesse nachgewiesen ist.