Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 291
§ 291 – Prozesszinsen
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Eine Geldschuld beginnt ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu verzinsen.
- Dies gilt auch, wenn der Schuldner nicht im Verzug ist.
- Wenn die Schuld später fällig wird, beginnt die Verzinsung ab der Fälligkeit.
- Bestimmte Vorschriften aus anderen Paragraphen sind ebenfalls anwendbar.
- Die Verzinsung erfolgt unabhängig vom Verzug des Schuldners.