Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 291

§ 291 – Prozesszinsen

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Eine Geldschuld beginnt ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu verzinsen.
  • Dies gilt auch, wenn der Schuldner nicht im Verzug ist.
  • Wenn die Schuld später fällig wird, beginnt die Verzinsung ab der Fälligkeit.
  • Bestimmte Vorschriften aus anderen Paragraphen sind ebenfalls anwendbar.
  • Die Verzinsung erfolgt unabhängig vom Verzug des Schuldners.