Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1225

§ 1225 – Forderungsübergang auf den Verpfänder

Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn der Verpfänder nicht der Schuldner ist, kann er den Pfandgläubiger befriedigen.
  • In diesem Fall geht die Forderung auf den Verpfänder über.
  • Der Verpfänder hat ähnliche Rechte wie ein Bürge.
  • Die Regelungen für Bürgen gelten auch für den Verpfänder.
  • Dies bedeutet, dass der Verpfänder in bestimmten Situationen die Forderung übernehmen kann.