Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1226

§ 1226 – Verjährung der Ersatzansprüche

Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes verjähren in sechs Monaten.
  • Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen verjähren ebenfalls in sechs Monaten.
  • Der Pfandgläubiger kann auch die Wegnahme einer Einrichtung beantragen, dessen Anspruch ebenfalls sechs Monate verjährt.
  • Die Regelungen des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 gelten entsprechend.
  • Alle genannten Ansprüche müssen innerhalb der sechsmonatigen Frist geltend gemacht werden.