Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 193
§ 193 – Sonn- und Feiertag; Sonnabend
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Kurz erklärt
- Wenn eine Willenserklärung oder Leistung an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist erfolgen soll,
- und dieser Tag ist ein Sonntag, ein staatlich anerkannter Feiertag oder ein Samstag,
- dann wird dieser Tag durch den nächsten Werktag ersetzt.
- Dies gilt für den Erklärungs- oder Leistungsort.
- Der nächste Werktag ist der Tag, an dem die Erklärung oder Leistung tatsächlich erfolgen kann.