Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 257
§ 257 – Befreiungsanspruch
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
Kurz erklärt
- Personen, die Ausgaben für einen bestimmten Zweck haben, können Ersatz verlangen.
- Wenn sie dafür eine Verbindlichkeit eingehen, können sie Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen.
- Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, kann der Ersatzpflichtige Sicherheit anbieten.
- Die Sicherheit dient als Alternative zur Befreiung von der Verbindlichkeit.
- Der Anspruch auf Ersatz bleibt bestehen, auch wenn die Verbindlichkeit noch nicht fällig ist.