Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1866
§ 1866 – Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht
(1) Das Betreuungsgericht hat die Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch den Betreuer herbeizuführen. (2) Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig gebliebener Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem im Rechtsweg bleibt unberührt. Die Ansprüche können schon vor der Beendigung der Betreuung geltend gemacht werden.
Kurz erklärt
- Das Betreuungsgericht prüft die Rechnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
- Bei Bedarf kann der Betreuer zur Korrektur oder Ergänzung der Rechnung aufgefordert werden.
- Streitigkeiten über Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem können gerichtlich geklärt werden.
- Ansprüche können bereits vor dem Ende der Betreuung geltend gemacht werden.
- Die rechtlichen Möglichkeiten zur Klärung bleiben bestehen.