Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1518
§ 1518 – Zwingendes Recht
Anordnungen, die mit den Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 in Widerspruch stehen, können von den Ehegatten weder durch letztwillige Verfügung noch durch Vertrag getroffen werden. Das Recht der Ehegatten, den Vertrag, durch den sie die Fortsetzung der Gütergemeinschaft vereinbart haben, durch Ehevertrag aufzuheben, bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Ehegatten dürfen keine Anordnungen treffen, die den Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 widersprechen.
- Solche Anordnungen können weder durch Testament noch durch Vertrag erfolgen.
- Das Recht der Ehegatten, einen Vertrag zur Fortsetzung der Gütergemeinschaft aufzuheben, bleibt bestehen.
- Eheverträge können genutzt werden, um diese Aufhebung zu regeln.
- Die Vorschriften sind bindend und dürfen nicht umgangen werden.