Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1517
§ 1517 – Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil
(1) Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher Abkömmling einem der Ehegatten gegenüber für den Fall, dass die Ehe durch dessen Tod aufgelöst wird, auf seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft verzichtet oder durch den ein solcher Verzicht aufgehoben wird, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. Für die Zustimmung gilt die Vorschrift des § 1516 Abs. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. (2) Die für den Erbverzicht geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Ein Vertrag, in dem ein gemeinschaftlicher Abkömmling auf seinen Anteil am Gesamtgut verzichtet, benötigt die Zustimmung des anderen Ehegatten.
- Die Zustimmung des Ehegatten muss bestimmten gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
- Der Verzicht kann auch aufgehoben werden, wofür ebenfalls die Zustimmung erforderlich ist.
- Die Regelungen für den Erbverzicht gelten auch für diesen Vertrag.
- Es handelt sich um eine Regelung im Kontext der Gütergemeinschaft.