Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2165

§ 2165 – Belastungen

(1) Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist. Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch. (2) Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Erblasser selbst zusteht, so ist aus den Umständen zu entnehmen, ob die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als mitvermacht zu gelten hat.

Kurz erklärt

  • Ein Vermächtnisnehmer kann im Zweifel nicht die Beseitigung von Rechten verlangen, die auf einem vermachten Gegenstand lasten.
  • Wenn der Erblasser einen Anspruch auf Beseitigung hat, gilt dieser Anspruch im Zweifel als Teil des Vermächtnisses.
  • Liegt auf einem vermachten Grundstück eine Hypothek oder ähnliche Belastung, die dem Erblasser gehört, ist die rechtliche Situation zu prüfen.
  • Es muss aus den Umständen hervorgehen, ob die Belastung als Teil des Vermächtnisses betrachtet wird.
  • Der Vermächtnisnehmer muss sich mit bestehenden Belastungen auseinandersetzen, die auf dem vermachten Gegenstand liegen.