Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 256
§ 256 – Verzinsung von Aufwendungen
Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.
Kurz erklärt
- Wer Aufwendungen ersetzt, muss den ausgegebenen Betrag verzinsen.
- Wenn andere Gegenstände als Geld ausgegeben wurden, gilt der Wert dieser Gegenstände für die Verzinsung.
- Die Verzinsung beginnt ab dem Zeitpunkt der Aufwendung.
- Wenn Aufwendungen für einen Gegenstand gemacht wurden, der zurückgegeben werden muss, sind keine Zinsen für die Zeit zu zahlen, in der der Ersatzberechtigte den Gegenstand ohne Vergütung nutzt.
- Zinsen entfallen also, wenn der Ersatzberechtigte Nutzen aus dem Gegenstand zieht.