Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 342

§ 342 – Andere als Geldstrafe

Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Strafe in Form einer anderen Leistung als Geld versprochen wird, gelten spezielle Vorschriften.
  • Diese Vorschriften sind in den §§ 339 bis 341 festgelegt.
  • Der Gläubiger kann keinen Schadensersatz verlangen, wenn er die Strafe fordert.
  • Die Regelung betrifft die Art der versprochenen Strafe.
  • Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.