Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 342
§ 342 – Andere als Geldstrafe
Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.
Kurz erklärt
- Wenn eine Strafe in Form einer anderen Leistung als Geld versprochen wird, gelten spezielle Vorschriften.
- Diese Vorschriften sind in den §§ 339 bis 341 festgelegt.
- Der Gläubiger kann keinen Schadensersatz verlangen, wenn er die Strafe fordert.
- Die Regelung betrifft die Art der versprochenen Strafe.
- Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.