Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 341
§ 341 – Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen. (2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des § 340 Abs. 2 Anwendung. (3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
Kurz erklärt
- Wenn der Schuldner eine Strafe versprochen hat, kann der Gläubiger diese zusätzlich zur Erfüllung verlangen.
- Der Gläubiger hat auch Anspruch auf Schadensersatz bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung.
- Eine spezielle Regelung (§ 340 Abs. 2) gilt für den Schadensersatzanspruch.
- Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, kann er die Strafe nur fordern, wenn er sich das Recht dazu vorbehält.
- Die Strafe kann nur verlangt werden, wenn der Gläubiger bei der Annahme der Erfüllung darauf hingewiesen hat.