Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1125

§ 1125 – Aufrechnung gegen Miete oder Pacht

Soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam ist, kann der Mieter oder der Pächter nicht eine ihm gegen den Vermieter oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den Hypothekengläubiger aufrechnen.

Kurz erklärt

  • Die Einziehung der Miete oder Pacht kann unwirksam sein gegenüber dem Hypothekengläubiger.
  • Wenn die Einziehung unwirksam ist, kann der Mieter oder Pächter nicht aufrechnen.
  • Aufrechnung bedeutet, dass man eine Forderung mit einer anderen verrechnet.
  • Der Mieter oder Pächter hat eine Forderung gegen den Vermieter oder Verpächter.
  • Diese Forderung kann nicht gegen den Hypothekengläubiger geltend gemacht werden.