Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1124

§ 1124 – Vorausverfügung über Miete oder Pacht

(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor. (2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht. (3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.

Kurz erklärt

  • Miete oder Pacht, die vor der Beschlagnahme eingezogen wird, bleibt für den Hypothekengläubiger wirksam.
  • Bei Übertragung der Forderung auf einen Dritten erlischt die Haftung der ursprünglichen Forderung.
  • Ein Dritter hat Vorrang vor der Hypothek, wenn er ein Recht an der Forderung erlangt.
  • Verfügungen über Miete oder Pacht für Zeiten nach der Beschlagnahme sind unwirksam, es sei denn, die Beschlagnahme erfolgt nach dem 15. des Monats.
  • Der Verkauf des Grundstücks ohne die Forderung wird wie eine Übertragung der Forderung auf einen Dritten behandelt.