Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1123

§ 1123 – Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung. (2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

Kurz erklärt

  • Eine Hypothek auf ein Grundstück umfasst auch die Miet- oder Pachtforderungen.
  • Fällige Forderungen sind ein Jahr nach Fälligkeit von der Haftung befreit, es sei denn, es erfolgt eine Beschlagnahme.
  • Bei Vorauszahlungen für Miete oder Pacht gilt die Befreiung nur für den aktuellen Monat zur Zeit der Beschlagnahme.
  • Erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. des Monats, wird auch der Miet- oder Pachtzins für den nächsten Monat befreit.
  • Die Regelungen betreffen sowohl Miet- als auch Pachtverhältnisse.